Aufgrund vieler Anfragen und Beschwerden hier nochmals alle Infos zum neuen Aufenthaltsgesetz von der Deutschen Botschaft Ankara
AufenthaltsrechtAm 11.04.2014 ist das neue türkische Ausländergesetz in Kraft getreten. Nach den Erfahrungen der Botschaft gestaltet sich in der Praxis die Anwendung des neuen Gesetzes bisher uneinheitlich (beispielsweise Höhe der Gebühren, Nachweis einer türkischen Krankenversicherung).
Basierend auf einer Auskunft des türkischen Außenministeriums vom Mai 2014 möchten wir folgende Hinweise weitergeben:
Ungeachtet der Tatsache, dass das neue türkische Ausländergesetz bereits in Kraft getreten ist, wird übergangsweise noch das alte Ausländergesetz angewandt. Die Verzögerung der Umsetzung des neuen Gesetzes wird in erster Linie dadurch verursacht, dass die Durch-führungsverordnung zum neuen Ausländergesetz noch nicht vorliegt, so dass eine einheitliche Umsetzung des Gesetzes nicht gewährleistet werden kann.
Generell wird Ausländern, die nach dem neuen Ausländergesetz zwar einen Anspruch auf den Erhalt einer Langzeit-Aufenthaltserlaubnis hätten, in der jetzigen Übergangsphase eine Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr gewährt. Bis zum 31.12.2014 kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerpolizei der jeweiligen Provinz gestellt werden.
Die Botschaft möchte Sie über die Grundzüge des neuen Rechts informieren:
Deutsche Staatsangehörige können sich in der Türkei bis zu 90 Tagen weiterhin ohne eine Anmeldung oder Genehmigung aufhalten.
Ist ein Aufenthalt in der Türkei von mehr als 90 Tagen geplant, sind sie verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Dazu muss der Reisepass noch 60 Tage über den beabsichtigten Aufenthalt hinaus gültig sein.Die Aufenthaltserlaubnis wird ungültig, falls sie nicht innerhalb von 6 Monaten genutzt wird.
Ist ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen absehbar, so sollte vor der Einreise bei den zuständigen Auslandsvertretungen der Türkei in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Verfügt der deutsche Staatsangehörige über eine Arbeitserlaubnis, so muss keine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
a) – Arten der Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltserlaubnisse werden zu den nachfolgend aufgelisteten Aufenthaltszwecken erteilt:
aa.) Eine Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (=Kisa Dönem İkamet İzni) kann u.a. Wissenschaftlern, Eigentümern von Immobilien in der Türkei, Geschäftsleuten, Touristen (Aufzählung nicht abschließend) für eine Dauer von maximal einem Jahr erteilt werden. Hält sich der Inhaber einer Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Jahres mehr als 120 Tage außerhalb der Türkei auf, ist eine erneute Erteilung bzw. Verlängerung der Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen.
bb.) Eine Familien-Aufenthaltserlaubnis (=Aile İkamet İzni) kann ausländischen Ehepartnern und ausländischen Kindern eines türkischen Staats-angehörigen oder eines Ausländers, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, für jeweils maximal zwei Jahre erteilt werden, wenn u.a. der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
Die Gültigkeitsdauer der Familien-Aufenthaltserlaubnis kann zeitlich nicht über die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Ehepartners hinausgehen. Sobald der Inhaber einer Familien-Aufenthaltserlaubnis sich im zurückliegenden Kalenderjahr mehr als 180 Tage außerhalb der Türkei aufhält, ist eine erneute Erteilung bzw. Verlängerung ausgeschlossen.
Im Falle einer Scheidung kann der ausländische Ehepartner eines türkischen Staatsangehörigen eine Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn er seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Familien-Aufenthaltserlaubnis war.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod kann der ausländische Ehepartner eine Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohne dass eine Mindestdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist.
cc.) Eine Studien-Aufenthaltserlaubnis (=Ögrenci İkamet İzni) kann Ausländern, die an einer Hochschule in der Türkei studieren wollen, erteilt werden. Die Studien-Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt und kann bis zur Beendigung des Studiums jeweils um ein Jahr verlängert werden.
dd.) Mit Zustimmung des Innenministeriums kann eine Langzeit-Aufenthaltserlaubnis (=Uzun Dönem İkamet İzni) Ausländern, die sich ununterbrochen mindestens 8 Jahre legal in der Türkei aufgehalten haben und deren Lebensunterhalt gesichert ist, erteilt werden. Inhaber einer Langzeit-Aufenthaltserlaubnis dürfen grundsätzlich ohne zusätzliche Arbeitserlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausüben. Es bestehen jedoch Beschränkungen hinsichtlich der zugelassenen Berufe.
Die Langzeit-Aufenthaltserlaubnis wird aufgehoben, wenn sich deren Inhaber länger als ein Jahr im Ausland aufhält, es sei denn, Gründe wie Gesundheit, Bildung, Militärdienst erfordern dies.
Der Aufenthalt gilt als unterbrochen, wenn Sie sich innerhalb eines Jahres insgesamt über sechs Monate bzw. innerhalb der letzten fünf Jahre insgesamt über ein Jahr lang nicht in der Türkei aufgehalten haben.
b) Unterbrechung des Aufenthalts
Von dieser Regelung ausgeschlossen sind der öffentliche Pflichtdienst sowie Auslandsaufenthalte zu Bildungs- oder gesundheitlichen Behandlungszwecken.
Der Hinweis auf diese gesetzliche Regelung ist deshalb von Bedeutung, weil im Falle der Unterbrechung des Aufenthalts bei Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder beim Wechsel zu einer anderen Art von Aufenthaltserlaubnis, vorangegangene Aufenthalts-fristen nicht berücksichtigt werden können.
Bei der Berechnung der ununterbrochenen Aufenthaltszeiten,werden die Studienaufenthalte zur Hälfte, alle anderen Aufenthalte in vollem Umfang angerechnet. (Art. 28 tAuslG)
c) Ausreise während des Antragsverfahrens
Während des Antragsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, haben Sie die Möglichkeit, ohne die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzuwarten, aus der Türkei kurzfristig auszureisen.
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass Sie den Grenzbehörden bei der Ausreise die Unterlagen bzgl. des gestellten Antrages auf Aufenthaltserlaubnis und den Beleg über die gezahlte Gebühr vorlegen (nicht im Falle der Gebührenbefreiung). Sofern der im Antrag begehrte Zeitrahmen für die Aufenthaltserlaubnis noch nicht verstrichen ist, ist eine Ausreise ohne Zahlung einer Strafgebühr möglich. Die ausgereiste Person kann binnen 15 Tagen wieder visumfrei in die Türkei einreisen, selbst wenn sie visapflichtig wäre.
Diese Übergangsregelung soll laut Auskunft der Generaldirektion für Migrationsmanagement bis zum 31. Dezember 2014 gültig sein.
Anmerkung der Redaktion:
Sollte die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen, der Antrag auf eine Verlängerung bereits gestellt, der Termin jedoch noch nicht gekommen sein, tritt bei einer Ausreise wieder die 90-Tage-Regelung in Kraft. Bei der Ausreise sollte man sein altes Ikametheft und die Bescheinigung über den Termin zur Verlängerung vorlegen.
Nach eigenen Erfahrungen funktioniert das ohne Probleme !
d.) Ausländeridentitätsnummer
Ausländer, die eine mindestens 6-monatige Aufenthaltsgenehmigung für die Türkei besitzen, werden in das Ausländerregister eingetragen und erhalten eine Ausländeridentitätsnummer (Yabancı Kimlik Numarası).
Diese Identitätsnummer benötigen Sie, wenn Sie Dienstleistungen von Behörden oder privaten Institutionen in Anspruch nehmen wollen.
Sie können Ihre Ausländeridentitätsnummer auf der Homepage der Generaldirektion für Staatsangehörigkeits – und Personenstandsangelegenheiten (Nüfus ve Vatandaşlık İşleri Genel Müdürlüğü) herausfinden.
https://tckimlik.nvi.gov.tr/YabanciKiml ... ulama.aspxFalls Sie Ihre Ausländeridentitätsnummer dort nicht finden, beantragen Sie sie bitte bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Sicherheitsdirektion/ Ausländerbehörde (Emniyet Müdürlüğü, Yabancılar Şubesi).
Deutsche, die im Besitz einer Mavi-Kart sind, werden bereits in einem speziell hierfür vorgesehenen Register geführt, so dass diese Personen keiner weiteren Ausländeridentitätsnummer bedürfen.
Wichtig: Wenn Sie z.B. in einem Krankenhaus behandelt werden möchten, muss vorab die Ausländeridentitätsnummer aktiviert werden.
Dafür sind die örtlichen Behörden der SGK (İl Sağlık Müdürlüğü – Provinzgesundheitsdirektion) zuständig.
Quelle:
http://www.bruecke-istanbul.com/aufenthaltsrecht/Keykubat